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Satzung der
INTERESSENGEMEINSCHAFT HANAUER ALTSTADT
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Hanauer Altstadt (IGHA). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Hanau am Main.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat- und Kulturpflege und Heimatkunde. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschung, Vorträge, Symposien, Führungen, Ausstellungen, Lesungen, Diskussionen und Publikationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist unzulässig.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Unterzeichnung von Beschlüssen und Niederschriften
Von den Versammlungen eines jeden Vereinsorgans werden Niederschriften mit Teilnehmerlisten angefertigt, die vom / von der Versammlungsleiter/in und vom von der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der IGHA können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts erwerben, die die Aufgaben dar IGHA unterstützen wollen.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb eines Monats schriftlich und begründet Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand leitet ihn zur Entscheidung an die Jahreshauptversammlung weiter. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b) Tod
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich unter Setzung einer Frist von einem Monat zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsgrund.
§ 7 Vereinsbeitrag
1. Die Höhe und Fälligkeit setzt die Jahreshauptversammlung fest. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
2. Der Vereinsbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten, für das der Beitrag bezahlt wird. Bei neu eintretenden Mitgliedern erfolgt Zahlung mit dem Eintritt in den Verein. Von jedem Mitglied soll dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3. Der Vereinsbeitrag ist auch dann für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
c) Arbeitsgemeinschaften
§ 9 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Pressemitteilung oder schriftliche Einladung in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Dabei ist die vorn Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
2. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung zugegangen sein.
3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/innen
b) Entgegennahme des Vorstandsberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer/innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern, Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
e) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
f ) Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben von Gründen und des Zweckes fordern.
5. Jede Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
c) dem / der Schatzmeister/in
d) dem / der Schriftführer/in und
e) mindestens drei Beisitzern.
2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende, Schatzmeister/in und Schriftführer/in.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eine/r der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5. Der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Vertreter/in, beruft die Sitzungen des Vorstands und der Jahreshauptversammlung ein und leitet diese. Vorstandessitzungen müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.
§ 11 Arbeitsgemeinschaften
1. Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Sprecher/in.
2. Die Arbeitsgemeinschaften können auf der Jahreshauptversammlung Empfehlungen für die Wahl der Beisitzer geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hanauer Geschichtsverein 1844 e.V., mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Satzungsänderung
1. Eine Satzung oder Satzungsänderung kann nur von der Jahreshauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Einladung ist der Text der Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen
Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Vereinsorgane können auf Grundlage von beschlossenen Satzungsänderungen Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung von Satzungsänderungen wirksam werden.
Stand 22.3.2016
Satzungsänderung vom 07.04.2017 >>Hier<<
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